Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
Artikel 26 – Abs. 3: Elternrechte
In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Erläuterungen zu Artikel 26
Recht auf Bildung bedeutet zunächst, dass der Staat für alle Schülerinnen und Schüler einen obligatorischen Grundschulunterricht einzurichten hat, der unentgeltlich ist. Höhere Schulen sollen allgemein zugänglich sein und allen gemäss ihren Fähigkeiten und Leistungen gleichermassen offenstehen. Unzulässig wäre damit etwa, wenn sich nur Reiche eine Universitätsausbildung leisten könnten oder wenn ausgelost würde, wer studieren darf. Allgemein verpflichtet der Artikel die Staaten, in ihrem Budget darauf zu achten, dass genügend Geld in die Ausbildung fliesst und Schulen eine ausreichende Einrichtung erhalten. Die Erklärung hält auch fest, dass in erster Linie die Eltern und nicht der Staat das Recht haben, die Ausbildung zu bestimmen, welche die Kinder erhalten sollen. Allerdings dürfen Eltern ihren Kindern nicht eine ausreichende und ihren Fähigkeiten angemessene Ausbildung verunmöglichen.
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Art. 13
Abs. 3: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Abs. 4: Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 301
Abs. 1: Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung
und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
Abs. 1bis: Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
– die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist:
– der andere Elternteil nicht mit vernünftigen Aufwand zu erreichen ist.
Abs. 2: Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam, die Eltern gewähren dem Kind die seine Reife
entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten,
soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
Abs. 3: Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen;
es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
Art. 301a
Abs. 1: Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.